Neue EU-Ver­­­ordnung Ent­wal­dungs­freie Lie­fer­ketten

11. Juli 2023

Seit Ende Juni ist die neue EU-Ver­ordnung zu ent­wal­dungs­freien Lie­fer­ketten in Kraft. Unter­nehmen und Händler in der EU haben jetzt 18 Monate Zeit, sich auf die neuen Regeln ein­zu­stellen. Das bedeutet eine Sorg­falts­pflicht für jene Unter­nehmen, die Palmöl, Rind­fleisch, Soja, Kaffee, Kakao, Holz und Kau­tschuk sowie daraus her­ge­stellte Erzeug­nisse wie Scho­kolade, Leder oder Möbel in der EU in Verkehr bringen oder aus der EU expor­tieren. Diese Unter­nehmen müssen jetzt sicher­stellen, dass für ihre Produkt keine Wälder abge­holzt oder geschädigt wurden. Dafür reichen sie vor Einfuhr des Pro­duktes eine Sorg­falts­er­klärung ein. Diese muss bestä­tigen, dass das Produkt nicht von einer nach dem 31. Dezember 2020 abge­holzten Fläche stammt und nach diesem Datum auch nicht zur Schä­digung von Wäldern geführt hat. Weil der Begriff „Schä­digung“ Inter­pre­ta­ti­ons­spielraum zulässt, enthält das Gesetz eine umfas­sende Defi­nition, was als Wald­schä­digung betrachtet wird. Sie schließt die Umwandlung von Pri­mär­wäldern oder natürlich nach­wach­senden Wäldern in Plan­ta­gen­wälder oder in andere bewaldete Flächen ein. Die Sorg­falts­er­klärung beinhaltet auch Angaben zu Trans­parenz, Rück­ver­folg­barkeit, Achtung von Men­schen­rechten und die Ein­haltung der ein­schlä­gigen Rechts­vor­schriften des Erzeu­ger­landes. Bei Nicht­be­achtung der Pflichten drohen Geld­strafen.