Lie­fer­ket­ten­gesetz: Still­stand und Bewegung
25. Oktober 2021

Das Gesetz tritt 2023 in Kraft, doch noch bleiben für viele Unter­nehmen Fragen unbe­ant­wortet. Derweil arbeitet die EU an einem euro­päi­schen Sorg­falt­splich­ten­gesetz für Lie­fer­ketten. 

Vor dem Hin­ter­grund des ver­ab­schie­deten Lier­fer­ket­ten­sorg­falts­pflich­ten­gesetz (LkSG) und der aktuell in vielen Waren­be­reichen ein­ge­schränkten Lie­fer­si­tuation – auch bei Lebens­mitteln – , arbeiten viele Unter­nehmen an der Ver­bes­serung und Anpassung ihrer sozialen und öko­lo­gi­schen Lie­fer­ket­ten­stan­dards und ‑pro­zesse. Doch stoßen sie dabei vielfach an Grenzen, wie die Lebens­mit­tel­zeitung berichtet. So suchten Unter­nehmen bei der Politik nach Unter­stützung und Ansprech­partner, diese sei aller­dings noch nicht aus­rei­chend hand­lungs­fähig. Ein Grund: Die geplante Kon­troll­be­hörde, das Bun­desamt für Wirt­schaft und Aus­fuhr­kon­trolle (Bafa), steht noch ohne Sitz und Leitung da, auch fehlen noch drei Aus­füh­rungs­ver­ord­nungen. Die LZ schreibt: „Viele Grund­fragen sind wei­terhin offen. Was alle umtreibt: Wie streng wird das Bafa die Haftung für die Lie­fer­kette aus­legen? Wann genau hat ein Unter­nehmen seine Sorg­falts­pflichten erfüllt?“. Aber auch Details bleiben bislang unbe­ant­wortet, zum Bei­spiel, ob das Gesetz auch gilt, wenn die Lie­fer­kette eines deut­schen Unter­nehmens gar nicht nach oder durch Deutschland führt. Oder was bedeutet men­schen­recht­liche und umwelt­be­zogene Sorg­falts­pflichten in „ange­mes­sener Weise“ zu beachten?

Gleich­zeitig werden auch manche kleinen und mit­tel­stän­dische Unter­nehmen – also jene mit weniger als 250 Beschäf­tigten oder weniger als 40 Mil­lionen Euro Jah­res­umsatz – über­rascht, dass auch sie vom LkSG erfasst werden können. Zum Bei­spiel kleine Bäcke­reien, die auch Selbst­be­die­nungs-Bröt­chen­stände von Super­markt-Filia­listen, die das Lie­fer­ket­ten­gesetz ein­halten müssen, beliefern.

Derweil schaut die Branche gespannt nach Brüssel und Straßburg. Denn für Dezember wird ein Vor­schlag der EU-Kom­mission für ein euro­päi­sches Gesetz zur Sorg­falts­pflicht für Lie­fer­ketten erwartet. Dieser Entwurf, davon gehen Experten aus, soll im Ver­gleich zum deut­schen LkSG umfas­sender und wei­ter­ge­hender sein. Im Vorfeld hat der Rechts­aus­schuss des Euro­päi­schen Par­la­ments eine Emp­fehlung für ein solches Gesetz an die EU-Kom­mission for­mu­liert.

Wie und mit welchen Kri­terien des WE-Care-Stan­dards sich ein Unter­nehmen detail­liert auf die Anfor­de­rungen des Lie­fer­ket­ten­ge­setzes vor­be­reiten kann, zeigt ein kleiner Ver­gleich (s. Tabelle) zwi­schen dem § 3 Sorg­falts­pflichten des LkSG und den ver­schie­denen Kri­terien aus den Hand­lungs­feldern Unter­neh­mens­führung (UF) und Lie­fer­ket­ten­ma­nagement (LM) des Stan­dards.

Es zeigt sich, dass der We-Care-Standard, gerade mit dem Hand­lungsfeld Lie­fer­ket­ten­ma­nagement und den dort hin­ter­legten Kri­terien, eine gute und klare Vorlage im Lebens­mit­tel­sektor ist, zur Erfüllung der recht all­gemein gehal­tenen Para­grafen des LkSG.