Lieferkettengesetz: Stillstand und Bewegung
25. Oktober 2021

Das Gesetz tritt 2023 in Kraft, doch noch bleiben für viele Unternehmen Fragen unbeantwortet. Derweil arbeitet die EU an einem europäischen Sorgfaltsplichtengesetz für Lieferketten. 

Vor dem Hintergrund des verabschiedeten Lierferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) und der aktuell in vielen Warenbereichen eingeschränkten Liefersituation – auch bei Lebensmitteln – , arbeiten viele Unternehmen an der Verbesserung und Anpassung ihrer sozialen und ökologischen Lieferkettenstandards und -prozesse. Doch stoßen sie dabei vielfach an Grenzen, wie die Lebensmittelzeitung berichtet. So suchten Unternehmen bei der Politik nach Unterstützung und Ansprechpartner, diese sei allerdings noch nicht ausreichend handlungsfähig. Ein Grund: Die geplante Kontrollbehörde, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa), steht noch ohne Sitz und Leitung da, auch fehlen noch drei Ausführungsverordnungen. Die LZ schreibt: „Viele Grundfragen sind weiterhin offen. Was alle umtreibt: Wie streng wird das Bafa die Haftung für die Lieferkette auslegen? Wann genau hat ein Unternehmen seine Sorgfaltspflichten erfüllt?“. Aber auch Details bleiben bislang unbeantwortet, zum Beispiel, ob das Gesetz auch gilt, wenn die Lieferkette eines deutschen Unternehmens gar nicht nach oder durch Deutschland führt. Oder was bedeutet menschenrechtliche und umweltbezogene Sorgfaltspflichten in „angemessener Weise“ zu beachten?

Gleichzeitig werden auch manche kleinen und mittelständische Unternehmen – also jene mit weniger als 250 Beschäftigten oder weniger als 40 Millionen Euro Jahresumsatz – überrascht, dass auch sie vom LkSG erfasst werden können. Zum Beispiel kleine Bäckereien, die auch Selbstbedienungs-Brötchenstände von Supermarkt-Filialisten, die das Lieferkettengesetz einhalten müssen, beliefern.

Derweil schaut die Branche gespannt nach Brüssel und Straßburg. Denn für Dezember wird ein Vorschlag der EU-Kommission für ein europäisches Gesetz zur Sorgfaltspflicht für Lieferketten erwartet. Dieser Entwurf, davon gehen Experten aus, soll im Vergleich zum deutschen LkSG umfassender und weitergehender sein. Im Vorfeld hat der Rechtsausschuss des Europäischen Parlaments eine Empfehlung für ein solches Gesetz an die EU-Kommission formuliert.

Wie und mit welchen Kriterien des WE-Care-Standards sich ein Unternehmen detailliert auf die Anforderungen des Lieferkettengesetzes vorbereiten kann, zeigt ein kleiner Vergleich (s. Tabelle) zwischen dem § 3 Sorgfaltspflichten des LkSG und den verschiedenen Kriterien aus den Handlungsfeldern Unternehmensführung (UF) und Lieferkettenmanagement (LM) des Standards.

Es zeigt sich, dass der We-Care-Standard, gerade mit dem Handlungsfeld Lieferkettenmanagement und den dort hinterlegten Kriterien, eine gute und klare Vorlage im Lebensmittelsektor ist, zur Erfüllung der recht allgemein gehaltenen Paragrafen des LkSG.