EU verabschiedet Lieferkettengesetz

7. Juni 2024

Das europäische Pendant zum deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzt (LkSG) wurde am 24. Mai nun auch vom EU-Wettbewerbsfähigkeitsrat angenommen. Damit ist die letzte große Hürde im formalen Verfahren genommen. Es fehlen nur noch die Unterzeichnung durch die Präsidenten des Europaparlaments und des Rates, bis die Richtlinie im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlich wird. Dann muss die CSDDD (Corporate Sustainability Due Diligence Directive), wie die Richtlinie in der Amtssprache heißt, innerhalb von zwei Jahren von allen Mitgliedsstaaten in nationale Verfahren umgesetzt werden.
Die neuen Regeln zum Schutz von Menschenrechten und Umwelt entlang der Lieferketten gelten dann für folgende Unternehmen:

  • 5.000 Beschäftigte und mind. 1,5 Mrd. Euro Umsatz: 3 Jahre ab Inkrafttreten CSDDD
  • 3.000 Beschäftigte und mind. 900 Mio. Euro Umsatz: 4 Jahre ab Inkrafttreten CSDDD
  • 1.000 Beschäftigte und mind. 450 Mio. Euro Umsatz: 5 Jahre ab Inkrafttreten CSDDD

Bei Nichteinhaltung der Sorgfaltspflichten drohen empfindliche Sanktionen: Bis zu 5 Prozent des Umsatzes können fällig werden.